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Es gibt zwei Arten der Beglaubigung, die Apostille und die Legalisation.
Bei einer Beglaubigung prüfen und bestätigen die zuständigen Stellen in Deutschland die
Beglaubigte Urkunden müssen Sie im Ausland normalerweise in folgenden Fällen vorlegen: Sie wollen dort
Apostille
Bestimmte Länder sind dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten. Für diese Länder ist es ausreichend, die erforderliche Urkunde mit einer Apostille zu versehen. Mit dieser Apostille bestätigt die zuständige deutsche Behörde die Echtheit der deutschen öffentlichen Urkunde. Die Konsularbeamten oder Konsularbeamtinnen des entsprechenden ausländischen Staates müssen nicht mehr beteiligt werden. Diese Urkunde wird dort anerkannt.
Legalisation
Die Legalisation ist für Länder notwendig, die diesem Abkommen nicht beigetreten sind. Dort benötigte Urkunden müssen von der zuständigen deutschen Behörde vorbeglaubigt werden. Danach erfolgt die Bestätigung der Echtheit durch das Konsulat des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Erst dann kann die Urkunde im Ausland verwendet werden.
Einige Staaten verlangen zusätzlich zu der oben beschriebenen Vorbeglaubigung eine Endbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt. Im Anschluss an die Vorbeglaubigung der deutschen Stelle beglaubigt das Bundesverwaltungsamt im Auftrag des Auswärtigen Amtes die Unterschrift der deutschen öffentlichen Urkunde.
Bundesverwaltungsamt
Barbarastraße
1
50735
Köln
Telefon: 022899 / 358-0 oder
0221 / 758-0
Fax: 22899 / 358-2823
poststelle(@)bva.bund.de
Deutsches Patent- und Markenamt
Zweibrückenstraße
12
80331
München
Telefon: 089 / 2195-0
Fax: 089 / 2195-2221
info(@)dpma.de
Sprechzeiten:
Mo-Do 7:45-15:45 Uhr, Fr 8:00-14:15 Uhr
Landgericht Freiburg
Salzstraße
17
79098
Freiburg
Telefon: 0761/2050
Fax: 0761/2052030
poststelle(@)LGFreiburg.JUSTIZ.BWL.de
Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg
Schillerplatz
4
70173
Stuttgart
Telefon: 0711/279-0 (Vermittlung)
Fax: 0711/279-2264
poststelle(@)jum.bwl.de
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Thouretstraße
6
70173
Stuttgart
Telefon: 0711/279-0
Fax: 0711/279-2810
Poststelle(@)km.kv.bwl.de
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
Königstr.
46
70173
Stuttgart
Telefon: 0711-279-0
Fax: 0711-279-3080
poststelle(@)mwk.bwl.de
Sprechzeiten:
nach Vereinbarung
Regierungspräsidium Freiburg
Bissierstraße
7
79114
Freiburg
Telefon: 0761/208-0
Fax: 0761/208-394200
poststelle(@)rpf.bwl.de
Sprechzeiten:
Allgemeine Öffnungszeit Mo 09:00 - 15:30 Uhr Di 09:00 - 15:30 Uhr Mi 09:00 - 15:30 Uhr Do 09:00 - 15:30 Uhr Fr 09:00 - 15:30 Uhr
Regierungspräsidium Tübingen
Konrad-Adenauer-Straße
20
72072
Tübingen
Telefon: 07071 757-0
Fax: 07071 757-3190
poststelle(@)rpt.bwl.de
Sprechzeiten:
Mo.-Do. 9.00 - 11.30 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr, Fr. 9.00 - 11.30 Uhr
für die Erteilung der \"Apostille\"
für Urkunden des Bundes:
für Urkunden des Landes:
für die Vorbeglaubigung zur Legalisation:
für die Legalisation:
für die Endbeglaubigung/Überbeglaubigung bei ausgewählten Staaten:
Sie möchten eine öffentliche Urkunde beglaubigen lassen.
Das sind beispielsweise:
Hinweis: Wenn Sie eine Personenstandsurkunde zur Verwendung im Ausland benötigen, können Sie beim Standesamt die Ausstellung einer \"Internationalen Personenstandsurkunde\" beantragen. Diese kann ohne weitere Beglaubigung direkt in den Staaten genutzt werden, die dem Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) beigetreten sind.
Wenden Sie sich an die zuständige ausländische Vertretung im Inland. Dort erfahren Sie, ob Ihre Urkunde legalisiert beziehungsweise apostilliert werden muss und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Danach wenden Sie sich an die zuständige deutsche Stelle.
Sie können Ihre Unterlagen persönlich bei der zuständigen Stelle vorbeibringen und die Beurkundung vornehmen lassen. Sie können Ihre Unterlagen auch mit der Post senden. Geben Sie im Begleitschreiben Ihre Anschrift und Telefonnummer für Rückfragen, Ihr Anliegen und das Bestimmungsland der Urkunde an.
Achtung: Viele ausländische Staaten bestehen darauf, dass das Ausstellungsdatum nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Auslandsvertretung.
je nach zuständiger Stelle unterschiedlich
Hinweis: Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle im Voraus über die Zahlungsart.
Eine Liste der Ansprechpartner steht Ihnen zum Download zur Verfügung.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat dessen ausführliche Fassung am 15.01.2019 freigegeben.
Die Texte werden über eine Schnittstelle der cm city media GmbH vom Landesportal Service BW übernommen und eingelesen. Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.
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