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Gemeinde Inzlingen (Druckversion)

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Änderungen im Bundesmeldegesetz

 
Mitwirkung des Wohnungsgebers
 
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
 
mit dem ersten Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes vom 11. Oktober 2016 wurde die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers nach § 19 BMG angepasst.
 
Zukünftig ist vom Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer nur noch der Einzug von neuen Mieterinnen und Mietern in eine Wohnung schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung über den Auszug aus einer Wohnung fällt ab sofort weg.
 
Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.

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