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Widerspruchsrechte nach dem Bundesmeldegesetz

Widerspruchsrechte nach dem Bundesmeldegesetz
 
 
Seit dem Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes (BMG) am 1. November 2015 besteht ein Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlungen
 
a) an Presse, Rundfunk und Mandatsträger wegen bevorstehenden Alters- oder Ehejubiläum (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG)
 
Die Meldebehörde darf Presse, Rundfunk und Mandatsträgern Auskunft erteilen über Familienname, Vorname, Doktorgrad, aktuelle Anschriften, Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag und jeder fünfte weitere Geburtstag sowie ab dem 100. jeder Geburtstag. Ehejubiläen sind die Goldene Hochzeit und dann jede weitere.
 
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann schriftlich (nicht telefonisch), bei der Gemeindeverwaltung, Einwohnermeldeamt eingelegt werden. Der Widerspruch kann auch per Fax 4055-33 oder per Email unter meldeamt(@)inzlingen.de erfolgen.
 
b) an das Staatsministerium zur Ausfertigung von Glückwunschkarten für Alters- und Ehejubiläen (§ 12 Meldeverordnung für Baden-Württemberg)
 
Alters- und Ehejubilare können der Ehrung mittels einer Urkunde durch den Ministerpräsidenten/die Ministerpräsidentin widersprechen.
 
Die Meldebehörde ist verpflichtet auf diese Widerspruchsrechte bei der Anmeldung sowie einmal jährlich hinzuweisen. Der Widerspruch kann gegen jede Übermittlung im Einzelnen oder gegen alle Übermittlungen Gesamthaft eingelegt werden.
 
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann schriftlich (nicht telefonisch), bei der Gemeindeverwaltung, Einwohnermeldeamt eingelegt werden. Der Widerspruch kann auch per Fax 4055-33 oder per Email unter meldeamt(@)inzlingen.de erfolgen.
 
c) an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, bezüglich der Daten von Familienangehörigen, wenn diese nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 2 und 3 BMG)
 
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt die Meldebehörde von diesen Familienname, Vorname, Geburtsdatum und –Ort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, aktuelle Anschriften, Auskunftssperren und Sterbedaten. Der Widerspruch verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die zum Zweck der Steuererhebung benötigt werden.
 
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann schriftlich (nicht telefonisch), bei der Gemeindeverwaltung, Einwohnermeldeamt eingelegt werden. Der Widerspruch kann auch per Fax 4055-33 oder per Email unter meldeamt(@)inzlingen.de erfolgen.
 
d) an Parteien und Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 1 BMG)
 
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monate so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl umfasst Familienname, Vorname, aktuelle Anschriften und die Tatsache, dass jemand verstorben ist. Sie ist an das Lebensalter gebunden, das Geburtsdatum darf nicht übermittelt werden.
 
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann schriftlich (nicht telefonisch), bei der Gemeindeverwaltung, Einwohnermeldeamt eingelegt werden. Der Widerspruch kann auch per Fax 4055-33 oder per Email unter meldeamt(@)inzlingen.de erfolgen.
 
 
e) an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG)
 
Zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, darf die Meldebehörde an Adressbuchverlage Auskünfte erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und aktuelle Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
 
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann schriftlich (nicht telefonisch), bei der Gemeindeverwaltung, Einwohnermeldeamt eingelegt werden. Der Widerspruch kann auch per Fax 4055-33 oder per Email unter meldeamt(@)inzlingen.de erfolgen.
 
f) an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)
 
Gemäß § 58 c Absatz 1 des Soldatengesetzes übermitteln die Meldebehörden jährlich bis zum 31. März Familienname, Vorname und aktuelle Anschriften zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, von wo aus Informationsmaterial zum freiwilligen Wehrdienst übersandt wird.
 
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann schriftlich (nicht telefonisch), bei der Gemeindeverwaltung, Einwohnermeldeamt eingelegt werden. Der Widerspruch kann auch per Fax 4055-33 oder per Email unter meldeamt(@)inzlingen.de erfolgen.
 
Widersprüche aus früheren Jahren behalten bis zu deren Widerruf ihre Gültigkeit.
 
 
 
Bürgermeisteramt Inzlingen
-Einwohnermeldeamt-
 

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